... sind folgende Aussagen zu § 21 EStG richtig?
- zugekaufte Erzeugnisse dürfen max. 25 % der Umsätze (jeweils netto) ausmachen (gem. § 30 (9) BewG und RZ 5046)
- Nebenwerberb / Nebentätigkeit: wenn mind. 5 ha dürfen die Einnahmen max. 24.200 ausmachen (keine Prozentgrenze) - wenn weniger als 5 ha dürfen die Einnahmen max. 25 % vom Umsatz ausmachen (gem. RZ 4203 und RZ 4203a)
- Nebenbetrieb: Zukäufe max. 25 % (RZ 4212) und Betriebseinnahmen max. 24.200 (RZ 4214)
- zählen EK aus Nebenwerberb zu § 21 (1) Z 1 oder zu § 21 (2) Z 1?
- muss man bei Nebenerwerb und Nebenbetrieb eine eigene Gewinnrechnung machen oder sind die Gewinne in der "normalen" Pauschalierung enthalten?
Danke!