Hallo Christian,
Rückstellungen sind verpflichtend, wenn sie Rechnungslegungspflichtig sind. Also, wenn sie ihre Gewinnermittlung nach §5 Abs. 1 Betriebsvermögensvergleich ermitteln, dann müssen sie verpflichtend Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen machen. Was genau ein Finanzprüfer in der Situation macht, kann ich leider nicht sagen.
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