Dem Steuerrecht ist die gewerberechtliche Behandlung grundsätzlich auch egal. Siehe EStR 2000, Rz 1004: "Betriebliche Einnahmen können schon in der Gründungsphase des Betriebes und nach der Beendigung des betrieblichen Geschehens anfallen."
Rechnung somit ausstellen und in die Steuererklärung 2021 aufnehmen. Je nachdem zu welchem Zeitpunkt die steuerliche Aufgabebilanz erstellt wird, ist das dann halt entsprechend in der Aufgabebilanz zu berücksichtigen (oder eben nicht zu berücksichtigen).
Ich nehm an es betrifft eine Leistung vor Abmeldung des Gewerbes? Dann müsste das gewerberechtlich auch kein Problem sein. |