Hallo,
ich bin nebenberuflich selbstständig tätig, u.a. seit letztem Jahr als Lehrender für eine Pädagogische Hochschule. Ich leite dort eine Lehrveranstaltung. Die Hochschule tut so als, ob es ein Werkvertrag wäre und hat auch eine W §109a-Mitteilung gemacht. Aber fällt das nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG? Bin ich dann nicht lohnsteuerpflichtug und die Hochschule müsste die Lohnsteuer automatisch abführen?
Ich bin auch an deutschen Unis tätig, aber das fällt ja nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG, sondern ganz normal selbstständige Tätigkeit.
Danke,
Georg |