Liebe Eva,
Steuerlich sind mit 50 % der Ausgaben Essensrechnungen (Bewirtungen) nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn diese überwiegend werblichen Charakter haben. Dazu muss auf der REchnung der Geschäftspartner (Firma und Person) sowie der Werbegrund (Auftragsgewinnung, Produktvorstellung, ...) angegeben werden.
Darüber hinaus kann man 100% der Essenausgaben dann als Betriebsausgabe ansetzen, wenn Mitarbeiter bewirtet werden, wozu auf der REchnung auch die Namen der bewirteten Mitarbeiter anzugeben sind.
Wenn diese Gründe aber nicht vorliegen und die Vermerke nicht gesetzt sind, dann handelt es sich um keine Betriebsausgaben sondern um Privatentnahmen wie der Kollege ausgeführt hat.
Lieben Gruß
Claudia Hochweis Ihr Steuerberater www.hochweis.at
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