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Verfasst von: Jasmin am 26.09.2024 18:04
 


THEMA:  Verein Werkvertrag/Aufwandsentschädigung/109a

Hallo,

ich habe einen Verein mit 5 Funktionären (Obmann etc).

Der Verein ist gemeinnützig tätig und macht Schulungen/Vorträge zum Thema Rassissmuss/Gewalt etc.

Die Funktionäre zahlen sich von den Honorare größtenteils aus bzw. sie stellen an den Verein Rechnungen (Werkvertrag)

 

Nun meine Fragen:

  • Wie hoch können diese Honorare der Werkverträge sein? Es sollte ja angemessen sein und nicht eine Art "verdeckte Gewinnausschüttugn"
  • Es gibt ja auch diese Aufwandsentschädigung - wie hoch setzt man diese an? 
    Diese sind ja dann als sonstige EK zu versteuern, oder?
  • Muss der Verein für diese Aufwandsentschädigungszahlungen bzw. für die Werktverträge (da Vortragende) eine 109a Meldung machen oder?

Vielen Dank im Voraus.

Vereine sind leider so gar nicht meines.

 

 

Verfasst von: Jeannie am 11.11.2024 13:26
 


THEMA:  Verein Werkvertrag/Aufwandsentschädigung/109a

Sidn die Vortragenden selbstständig (auch für andere Auftraggeber tätig, eigene Arbeitsmittel) oder angestellt.

Handelt es sich um Vortragende (stuerpflichtig) oder würden Sie hier eher eine erzieherische Tätigkeit sehen (steuerfrei)? Zur Abklärung würde ich hier verschiedene Fachleute konsultieren (WKO, SV, Steuerberater) oder bei ähnlichen Vereinen nachfragen.

Eine Aufwandsentschädigung sollte den tatsächlichen Aufwand abdecken, z. B. entsprechend dem amtlichen km-Geld, anteilige PC- und Internetkosten, anteilige Telefonspesen, ...). Ob die Entschädigung extra oder als Teil des Honorars ausgezahlt wird, es sind für den Vortragenden immer Einnahmen, die bei der Gewinnermittlung mit den Ausgaben gegenzurechnen sind.

Für die Vereinstätigkeit können Sitzungsgelder ausgezahlt werden (Idee: z. B. Stundenlohn einer Sekräterin + Fahrtkosten, Diäten, Internet, Telefon, ...), die nach Abzug tatsächlicher Kosten unter Sonstigen Einkünften / Funktionsgebühren zu versteuern sind.

LG Jeannie

Verfasst von: Jeannie am 11.11.2024 13:46
 


THEMA:  Verein Werkvertrag/Aufwandsentschädigung/109a

Mir ist oben ein Fehler unterlaufen: Die Einkünfte von Erziehern sind umsatzsteuerfrei, aber natürlich sind sie einkommensteuerpflichtig.

LG Jenanie

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