Verfasst von:
Matthias am
18.05.2006 12:32
|
|
THEMA: UST |
Eine sache verstehe ich nicht. Ich bin selbsständig, und habe einen auftraggeber. Mit diesem ist für das laufende Jahr ein Honorar exkl. Umsatzsteuer und ein Auftragsvolumen vereinbart. Dadurch habe ich knapp unter 22.000 Euro Umsatz dieses Jahr. Mit UST wäre ich aber darüber und damit UST Pflichtig? Ist die grenze von 22.000 jetzt mit oder ohne UST? Ich hoffe es kann mir jemand helfen. |
|
|
Verfasst von:
Gebi am
18.05.2006 12:32
|
|
THEMA: Re: UST |
995
(geänderte RZ gem. Erlass des BMF vom 21.2.2002, GZ. 09 4501/6-IV/9/02)
Für die Berechnung der Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab (VwGH 28.10.1998, 98/14/0057).
Beispiel:
Der Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum Gesamteinnahmen von 23.860 €, die sich wie folgt zusammensetzen:
Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter iHv 17.400 €,
Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule iHv 3.270 € und
Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung iHv 3.190 €.
Für die Ermittlung der 22.000 € - Umsatzgrenze ist zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene USt herauszurechnen. Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzhöhe:
Umsätze aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter iHv 14.500 € (Herausrechnung von 20 % USt),
Umsätze aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule iHv 3.270 € (unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung unecht befreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994) und
Umsätze aus der Wohnungsvermietung iHv 2.900 € (Herausrechnung von 10 % USt).
Weiters tätigt der Unternehmer noch durch die laufende 40 %ige private Nutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten PCs einen Eigenverbrauch iHv 750 €.
Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze iHv 21.420 €. Die 22.000 € Kleinunternehmergrenze ist somit nicht überschritten. Die Umsätze des Unternehmers sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.
aus: UStR 2000, BMF
Im geschilderten Fall:
Vorausgesetzt wird 20 %-USt
€ 22.000, herausrechnen der USt=€ 18.333,33 -> Grenze nicht überschritten.
Max möglich wäre ein Umsatz von € 26.400; das ergibt nach Ust € 22.000.
Es gibt übrigens noch die Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung. Das wäre aber eine andere Frage. |
|
|
|