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Verfasst von: Jürgen am 20.06.2005 12:27
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer + Honorarnote
Hallo, ich werde ca. nächste Woche bei einer Firma anfangen die mich als freien DN anstellt (noch in der Geringfügigkeitsgrenze). Da ich aber in der Firma mehr Stunden arbeiten kann, als ich angemeldet werde, kann ich dies nach Aussage der Firma mit einer monatlichen Honorarnote machen. Nun würde mich interessieren wie es da steuerrechtlich aussieht. Ich weiß das ich mich als freier DN selbst versichern kann. Nach meiner Recherche sind das ca. 50 Euro monatlich, wenn ich aber den Betrag nehme mit dem ich angestellt bin (ca. 320 Euro) und den Betrag den ich per Honorarnote zusätzlich in Rechnung stelle, addiere, bin ich weit über dieser Grenze (zusammen ca. 900 - 1000 Euro monatlich). 1. Ändert sich dadurch meine Sozialversicherungsbeitrag? 2. Was muß ich melden damit alles korrekt läuft? 3. Wo erfahr ich wieviel Steuern ich zahlen muß und welche Erklärungen ich machen muß (Einkommensteuererklärung, etc)? 4. Muß/Soll ich USt. angeben?? Viele Fragen und wahrscheinlich schlecht formuliert, ich hoffe Sie können mir helfen. Mfg Jürgen G.
Verfasst von: Jutta Rapp am 20.06.2005 12:27
 


THEMA:  Re: Freier Dienstnehmer + Honorarnote
Als freier DN sind Sie bei der Gebietskrankenkasse durch den Dienstgeber anzumelden. Wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, hat der Dienstgeber die Krankenversicherungsbeiträge vom Entgelt abzuziehen und an die Krankenkasse zu bezahlen (inkl. Dienstgeberanteil). Sie können nicht die gleiche Tätigkeit einmal als geringfügig Beschäftigter und einmal als selbständig Tätiger abrechnen. Als freier DN müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mittels Fragebogen bekannt geben. Diesen finden Sie unter http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=fbg. Das Formular Verf24 ist in Ihrem Fall auszufüllen. Welche Steuererklärungen abzugeben sind, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt. Für die Steuerberechnung gibt es unter http://www.bmf.gv.at/steuern/steuerberechnung/_start.htm Berechnungsprogramme. Wenn Sie im Jahr nicht mehr als 22000 Euro Umsatz erzielen, fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung und dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. www.steuerberater-rapp.at
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