Verfasst von:
Alexander am
09.08.2005 08:05
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THEMA: Vermietung Eigentumswohnung - 2. Versuch |
Sg Damen und Herren,
wie berechnet sich bei der Vermietung einer Eigentumswohnung die AfA?
Ich habe eine 7 Jahre alte Eigentumswohnung sehr günstig ersteigert. Ist es möglich, 1,5% vom Verkehrswert (im gleichen Haus werden noch Wohnungen die bereits vermietet waren zum Kauf angeboten) oder 1,5 % vom ursprünglichen Neupreis zu nehmen oder muss ich die 1,5 % vom Ersteigerungswert nehmen? Oder könnte ich die AfA auch aufgrund der Angaben im Schätzgutachten (Wert und Restnutzungsdauer) heranziehen?
Ich bin im Grundbuch eingetragen. Kann die Wohnung trotzdem von meiner Frau vermietet werden (Sinn wäre, dass wir uns die Einkommensteuer sparen, weil meine Frau ein äußerst niedriges Einkommen hat)? Die Wohnung wird zu 100% fremdfinanziert. Stimmt es, dass den Mieteinnahmen lediglich die Zinsen gegenübergestellt werden können und nicht die Tilgung? Wenn meine Frau die Wohnung vermietet, können trotzdem die Finanzierungskosten gegengerechnet werden?
Danke im Voraus.
mfg
Alexander
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Verfasst von:
dIdI am
09.08.2005 08:05
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THEMA: Re: Vermietung Eigentumswohnung - 2. Versuch |
die afa wird von 1,5 % von ersteigerten betrag berechnet. (zuzüglich grunderwerbsteuer etc.)
daneben ist der grundanteil herauszuschälen. (meist 10-20 %) - grund kann nicht abgeschrieben werden.
wenn es möbel oder ähnliches in der wohnung gibt, können diese herausgeschält werden und kürzer abgeschrieben werden.
sollte man mittels eines gutachten eine kleinere restnutzungsdauer erreichen, kann man statt den 66 jahren auch eine kürze nehmen.
vermieten kann immer nur der eigentümer, alles andere wäre steuerhinterziehung (dann hätte die frau auch die wohnung kaufen müssen)
abgesetzt werden können natürlich nur die kosten, d.h nur zinsen keine tilgung.
dIdI
PS: ich rate ihnen einen steuerberater aufzusuchen und dort für die erste steuererklärung geld investieren. die folge jahre können sie dann selber machen, aber wenn man im ersten jahr die afa etc falsch festlegt, kann man sehr viel geld dem staat verschenken. ich habe hier schon oft die erfahrung gemacht, das die ersparnis vom steuerberater im ersten jahr bereits höher war als die honorarnote (die sich überigens auch absetzten lässt) |
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Verfasst von:
ÖSV Österr. Steuerverein am
09.08.2005 08:05
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THEMA: Re: Vermietung Eigentumswohnung - 2. Versuch |
>Kann die Wohnung trotzdem
>von meiner Frau vermietet werden?
Sie können Ihrer Gattin das Fruchgenussrecht einräumen. Hier aber unbedingt einen Steuerberater konsultieren!
Mit freundlichen Grüßen
A2M ÖSV Steuerberater
Kostenlose Erstberatung für Selbständige beim ÖSV
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