Verfasst von:
Daniela.p am
27.02.2006 06:14
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THEMA: Nachzahlung Sozialversicherung |
Hallo!
Habe vor einigen Tagen ein Schreiben der GKK erhalten, worin es um die Nachzahlung der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Arbeiterkammerumlage geht.
Zu diesem Zeitpunkt war ich zum einen geringfügigbeschäftigt (das ganze Jahr mit einem Durchschnittsgehalt pro Monat von 229,29€).
In den Sommermonaten war ich jedoch für eine Woche vollzeit beschäftigt wobei ich rund 200€ verdient habe (vom 16-20.08.2004).
Außerdem habe ich zusätzlich noch in einer Bank gearbeitet, wo ich für 3 Wochen 370.- verdient habe (23.08-10.09). Auch dort war ich voll angemeldet.
Daher meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, auf die Berechnung mittels einem Bemessungzeitraum für alle Bezüge von einem Jahr, da dann kein Überschreiten der Geringfgigkeutsgrenze stattfinden würde??
Immerhin waren die zusätzlichen Entgelte gering und in diesem Zeitraum war ich außerdem Studentin.
Lohnt sich daher ein Einspruch gegen die Berechnung?? (Ich müsste rund 80€ nachzahlen.)
Ich danke für die Antwort. |
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Verfasst von:
Jutta Rapp am
27.02.2006 06:14
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THEMA: Re: Nachzahlung Sozialversicherung |
Sie haben keine Möglichkeit einen Einspruch gegen die Vorschreibung einzubringen. Wenn man neben einer geringfügigen Beschäftigung auch vollversichert beschäftigt ist, muß man die Beiträge für die geringfügige Beschäftigung nachzahlen.
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