Verfasst von:
Thomas am
27.04.2006 14:49
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Verfasst von:
rudi am
27.04.2006 14:49
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THEMA: Re: Optionsschein - Einkommensteuerpflicht? |
Rz 7757c der Richtlinien Wartungserlass 2006
Hebelprodukte sind keine Optionen. Optionen sind Anbote im Sinne des § 861
ABGB auf Kauf oder Verkauf einer Sache. Der Optionsinhaber kann die Option zum
Ausübungstag annehmen oder verfallen lassen. Optionen können aber auch so
ausgestaltet sein, dass ein tatsächlicher Kauf/Verkauf des Basiswertes
grundsätzlich nicht vereinbart wird, sondern dass lediglich der Differenzbetrag
zwischen dem Kurswert des Underlyings und dem in der Option festgelegten
Kaufpreis zu bezahlen ist (Glattstellen). Eine Verbriefung eines Optionsrechts
macht eine Option nicht zu einem Forderungswertpapier. Gewinne aus
Optionsscheinen sind daher keine Kapitalerträge iSd § 27 Abs. 2 Z 2 und 5
EStG 1988, sondern allenfalls nach § 30 EStG steuerpflichtig (siehe Rz 6620ff). Sie
unterliegen daher auch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.
d.h. wenn > 1 Jahr steuerfrei!!
grüße
r.
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