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Verfasst von: jrrp am 02.11.2006 07:48
 


THEMA:  Dürfen 3 Jahre lang anerkannte Werbungskosten nachträglich aberkannt werden?
Hallo! Das Finanzamt hat in einer Ermessensentscheidung für die Jahre 2002, 2003 und 2004 bei meiner Arbeitnehmerveranlagung bestimmte Ausgaben anerkannt. Dabei kam es bei der ersten Veranlagung 2002 zu einer Auseinandersetzung (Einspruch usw.) und am Ende hat das Finanzamt ohne ein gerichtliches Verfahren die Werbungskosten anerkannt. Das bedeutet insbesondere, dass die Entscheidung kein "Durchwinken" war, sondern eine bewusste Entscheidung des Finanzamtes. Heuer habe ich Probleme mit der Veranlagung für 2005. Der Bescheid steht noch aus (die Behörde prüft noch die alten Akten), aber ein Telefonat mit dem zuständigen Beamten ergab: Vorbehaltlich einer genauen Prüfung meint er, dass die betreffenden Kosten nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind und zusätzlich ist er der Meinung, dass die Arbeitnehmerveranlagungen für 2002, 2003 und 2004 dementsprechend zu meinem Nachteil nachträglich geändert werden können. Er meinte ausdrücklich, dass "unser Rechtssystem" diese nachträgliche Änderung erlaubt. Worum es inhaltlich genau geht, ist zunächst nicht relevant, es geht ums Prinzip: Kann ein rechtskräfiger Bescheid nachträglich geändert werden, zu Lasten des Steuerzahlers und ohne dass sich die Fakten geändert haben? Ich bin kein Jurist, aber ich denke, soviel Rechtssicherheit muss sein. Und wenn das Finanzamt 3 Jahre lang bewusst diese Kosten als Werbungskosten anerkannt hat, habe ich da vor Gericht nicht relativ gute Karten? Danke im Voraus für eine Antwort! jrrp
Verfasst von: jrrp am 02.11.2006 07:48
 


THEMA:  Re: Dürfen 3 Jahre lang anerkannte Werbungskosten nachträglich aberkannt werden?
Hallo! Leider hat noch niemand geantwortet. Ich wäre sehr, sehr dankbar über eine kurze Antwort! Viele Grüße jrrp
Verfasst von: Mag.Veronika Weiß am 02.11.2006 07:48
 


THEMA:  Re: Dürfen 3 Jahre lang anerkannte Werbungskosten nachträglich aberkannt werden?
Gem § 303 BAO können Bescheide v. Finanzamt nachträgl. geändert wrden,wenn neue Tatsachen hervorkommen.
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