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Verfasst von: mv76 am 06.11.2006 08:00
 


THEMA:  Umschulungskosten
Guten Tag, bin gerade bei der Erstellung der ESt.-Erklärung 2005 und benötige Hilfe: kurzer Sachverhalt: - im Jahr 2005 hatte ich nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit (GF-Bezüge aus GmbH - 100%Anteil) - keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Umschulungskosten (Werbungskosten) für eine zukünftige Tätigkeit Zu den Umschulungskosten habe ich alle direkten Ausbildungskosten (Arbeitsmittel, Schulungsunterlagen, Fachliteratur und die Bahn-Fahrten zu den Schulungsorten), für welche ein Beleg vorliegt und welche bar oder per Überweisung bezahlt wurden, gezählt. Meine Fragen: - Kann man auch Taggeld (Inland und Ausland) zu den Werbungskosten dazurechnen? - Der Ausbildungsort ist ca. 50 km vom Wohnort entfernt - kann man da auch das Kilometergeld zu den Werbungskosten zählen? Auch dann wenn es sich dabei um einen Firmen-PKW mit 10% Privatanteil (GF) handelt? - Was kann man noch zu den (vorweggenommene) Werbungskosten für die zukünftige Tätigkeit zählen? Und eine letzte Frage: Unter welcher Kennzahl sind die Werbungskosten für die Umschulung anzuführen. Die gesamten Kosten ohne Aufteilung unter Kennzahl 722 oder muss ich diese auf die Kennzahlen 719-724 aufteilen? Danke im voraus für alle Antworten! mfg
Verfasst von: mv76 am 06.11.2006 08:00
 


THEMA:  Re: Umschulungskosten
Hallo nochmals, ich muss bis 30.10. die ESt.-Erklärung abgeben. Benötige somit recht bald eine Antwort. Vielleicht kann mir noch jemand helfen. Danke. mfg
Verfasst von: jeannie am 06.11.2006 08:00
 


THEMA:  Re: Umschulungskosten
Taggelder sind ein sehr komplexes Thema (unbedingt StB konsultieren): max. 5 Tage pro Ort (=Gemeinde) in mind. 25 km Entfernung, wenn es sich um 5 aufeinanderfolgende Tage handelt bzw. um Tage in 5 aufeinanderfolgenden Wochen. Für den selben Ort muß eine Pause von einem halben Jahr folgen. Sonst max. 15 Tage/Ort im Kalenderjahr, wenn sich die Schulungen übers Jahr verteilen und nicht unter die 5Tage bzw. 5Wochenregelung fallen. Das Taggeld steht für den Mehraufwand zu, die Essensrechnung ist nicht abzugsfähig. Abzuziehen sind für Essen, die nicht von ihnen bezahlt wurden, jeweils 6/12 des Tagsatzes (may. bis 0,-). Pro Tag (nicht Kalendertag, sondern 24 h ab Antritt der Reise) stehen max. 12/12 des Tagsatzes zu. Tagesdiäten bei Auslandsreisen sind noch komplizierter zu berechnen. Insgesamt ist ein genauer Kalender mit minutiöser Dauer der Reise, Ortsangaben, etc. nötig. Dazu gehören aber nicht nur Daten über die Schulungen, sondern auch Daten zu anderen beruflichen Reisen in die selben Orte. Kein km-Geld, da die PKW-Kosten schon voll in den betrieblichen Aufwand intergriert sind. Bei Privat-PKW wäre km-Geld kein Problem. Was ist mit der Nächtigung? Entweder Hotelrechnung oder 15,- pro Nacht. Bei den Kennzahlen hoffe ich auf eine zusätzliche Empfehlung. Die Kennzahlen 719 bis 724 sind ein Unterpunkt bei unselbständiger Arbeit. Meines Erachtens gehören die Umschulungskosten in Ihrem Fall in die Betriebskosten integriert auf die Beilage E1a.
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