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Verfasst von: Walter am 08.06.2007 15:21
 


THEMA:  Kleinunternehmer - UmSt.
Ich habe mich dieses Jahr selbständig gemacht. Wie ist die Umsatzgrenze für UmSt.? 30.000 EUR/Jahr oder 36.000 EUR Jahr? Ich stelle Rechnungen an Unternehmen aus, ohne MwSt. Jedoch verstehen sich bestimmte Honorare (EU Projekt, etc.) brutto=netto (in meinem Fall). Darf ich 36.000 "brutto" in Rechnung stellen ohne die Befreiung zu verlieren, oder muss die Summe der Honorare unter 30.000 bleiben? Ich teile Büro mit einer anderen Firma (ivh bin Besitzer und stelle ich Rechnungen an die Firma B aus "Miete". Muss ich die Miete mit 10% UmSt. in Rechnung stellen? Danke für die Infos!
Verfasst von: cs am 08.06.2007 15:21
 


THEMA:  Re: Kleinunternehmer - UmSt.
Summe der Honorare müssen < 30000 + 15% sein (einmal innerhalb von 5 Jahren darf die Grenze überschritten werden). Die Grenze ist eine netto grenze
Verfasst von: Jutta Rapp am 08.06.2007 15:21
 


THEMA:  Re: Kleinunternehmer - UmSt.
Für Wohnungsmieten fallen 10% USt und für Büromieten 20% USt an.
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 08.06.2007 15:21
 


THEMA:  Re: Kleinunternehmer - UmSt.
Die Umsätze der Kleinunternehmer, das sind Unternehmer deren Umsätze 300.000 S jährlich nicht übersteigen, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unecht steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, daß für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 300.000 5 aus den vereinnahmten Beträgen keine Umsatzsteuer herausgerechnet werden kann („Bruttogrenze“). Dies deshalb, weil in Entgelten für unecht befreite Umsätze eine Umsatzsteuer nicht enthalten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28. Oktober1998, ZI. 9811410057) ist jedoch für die Ermittlung der 300.000 Schilling - Umsatzgrenze nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Es ist daher zu prüfen, welcher Umsatzbesteuerung die Leistungen grundsätzlich unterliegen und es ist die in den Einnahmen diesfalls enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen („Nettogrenze“). Unterliegen somit sämtliche Umsätze eines Unternehmers grundsätzlich einem Steuersatz von 20%, so kann für ihn die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer solange zur Anwendung kommen, als seine jährlich erzielten Einnahmen 360.000 5 nicht übersteigen. Bei einem Steuersatz von 10% (z.B. Wohnungsvermietung) beträgt die Einnahmengrenze 330.000 S. Mit besten Grüßen
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