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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  107   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1994
Text:
 

§. 107 Einberufungsfrist

 

(1) Zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung muß ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.

(2) Macht die Satzung die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist so zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens vierzehn Tage frei bleiben. In diesem Fall genügt die Hinterlegung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung eines inländischen Kreditinstituts. Wenn die Satzung dies zuläßt, können in der Einberufung zur Hauptversammlung auch andere Unternehmen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen), als weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.

(3) Trifft die Satzung keine Bestimmung gemäß Abs. 2 erster Satz, so müssen die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden, wenn sie sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung anmelden.