Überschusseinspeisung ist steuerpflichtig:
Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und verwendet den Strom nicht ausschließlich für sich selbst, sondern speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein (Überschusseinspeiser), kann es durch die dafür vom Energieversorger erhaltenen Einnahmen zu Steuerpflichten der Privatperson kommen.
Betriebsausgaben und ein Gewinnfreibetrag können abgezogen werden
Erfolgt die entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Netz, stellt dies eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die korrespondierenden Ausgaben für die PV-Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (zumeist bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer, die von der Gewinnhöhe und von allfälligen anderen Einkünften abhängt.
Wenn neben nichtselbständigen Einkünften ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
NEU! Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen:
Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geschaffen. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 sind Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Die Umsatzsteuer nicht vergessen:
Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betreiber einer PV-Anlage bei Überschusseinspeisung als Unternehmer. Die Stromlieferungen des Anlagenbetreibers an das Energieversorgungsunternehmen unterliegen daher der Umsatzsteuer. Bei Gesamtumsätzen bis 35.000 Euro im Jahr ist die Stromlieferung jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, womit auch kein Vorsteuerabzug zusteht.
Wenn die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommt, weiteres zum Freibetrag und Beispiele finden Sie in unserem kompletten Beitrag: https://fidas.at/innsbruck/aktuelles-innsbruck/