Die Finanzämter und die Krankenkassen machen immer wieder Probleme, wenn ein Freiberufler (Arzt, Architekt, etc.) oder Unternehmer ein Familienmitglied (Gattin, Gatte, Partner, Partnerin oder Kinder) bei sich als Dienstnehmer anmeldet.
Die Gebietskrankenkassen haben nun Richtlinien veröffentlicht, die diese Problematik behandeln:
Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall. Das heißt eventuelle Abgeltungen stellen kein Entgelt dar (§98 ABGB).
Wenn ein Dienstverhältnis mit dem Familienangehörigen gewünscht ist, dann sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Es muss ausdrücklich ein Entgeltanspruch vereinbart sein. Dazu muss ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.
Es muss eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung in den Betrieb) des Angehörigen vom Unternehmer bestehen.
Buchmäßiger Nachweis: Zeitaufzeichnungen, Lohnkonto, Auszahlung des Entgeltes am besten mit Banküberweisung.
Wichtig ist, dass das Dienstverhältnis mit Familienfremden unter den gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre.
Die obigen Ausführungen gelten auch für Kinder, Adoptiv - und Stiefkinder. |