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§  108   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004
Inkrafttretungsdatum:
  08.10.2004
Text:
 

§ 108. Ankündigung der Tagesordnung. Beschlußfähigkeit. Vorsitz

 

(1) Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekanntmachen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen. Für die Bekanntgabe der Tagesordnung einschließlich der Bekanntgabe deren Ergänzung (§ 106 Abs. 3) gilt § 105 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens sieben Tage vor dem Tag der Versammlung angekündigt ist, können keine Beschlüsse gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach Gesetz oder Satzung die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung ergehen. An die Stelle des Tages der Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an der Versammlung von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.

(3) Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung sowie zu Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(4) Die Hauptversammlung ist, wenn Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen erlegten Aktien und vertretenen Stimmen beschlußfähig. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat der Notar (§ 111 Abs. 1) die Vesammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.