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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 176
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1991
Text:
§ 176. Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.