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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 249
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1991
Text:
Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
§ 249. In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.