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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 251
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1966
Text:
§ 251. Veröffentlichung der Bilanz
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu veröffentlichen.