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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 266
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1996
Text:
ZWEITER ABSCHNITT
Frühere Berechtigungen
§ 266. Sitz
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.