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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 267
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1966
Text:
§ 267. Ausländische Aktiengesellschaften
Ausländische Aktiengesellschaften, die am 1. Jänner 1939 und am 1. Jänner 1956 eine Erwerbstätigkeit im Inland zulässigerweise ausgeübt haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung nicht.