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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 82
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1998
Beachte:
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Text:
Rechnungswesen
§ 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.