Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen. Erfahren Sie hier mehr»
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten. Zur Liste der Unternehmen »
www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 85
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1966
Text:
§ 85. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.