Erbringen Sie noch Nebenleistungen wie zB Frühstück, können Werbungskosten in Höhe von 50 % der Einnahmen pauschal abgezogen werden. Bei mehr als zehn Betten liegen gewerbliche Einkünfte vor und Ausgaben können nur in tatsächlicher Höhe abgezogen werden.
Appartements: Bei maximal fünf Appartements ohne Nebenleistungen, können pauschale Werbungskosten in der Höhe von 30 % der Einnahmen abgezogen werden und es liegen ebenfalls Vermietungseinkünfte vor. Bei mehr als fünf Appartements geht die Finanz von gewerblichen Einkünften aus, ohne pauschalen Ausgabenabzug.
Zimmervermietung auf Bauernhöfen: Jene mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (inkl. USt) angesetzt werden können. Die Betriebseinnahmen müssen separat aufgezeichnet werden. Werden mehr als zehn Betten vermietet, liegen auch hier gewerbliche Einkünfte vor.
Werden am Bauernhof keine Nebenleistungen angeboten, so sind diese Betten losgelöst zu sehen: Aus den Appartements werden Vermietungseinkünfte erzielt und für die Fremdenzimmer gilt die „Zehn-Betten“-Regelung. |