Dieser errechnet sich aus einem Sockelbetrag in der Höhe von € 2.180,00 zuzüglich 5,5 % der Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. Der Gewinn muss jedoch mindestens mit einem Betrag von € 10.900,00 angesetzt werden.
Für die Beurteilung, ob ein pauschalierungsfähiger Betrieb vorliegt, ist es unschädlich, wenn in untergeordnetem Ausmaß (bis 25 % des Gesamtumsatzes) branchenuntypische Leistungen erbracht werden, sofern dadurch der Charakter eines gaststättengewerblichen Betriebes nicht verloren geht.
Neu ist, dass Provisionseinnahmen, etwa aus dem Betrieb einer Lotto/Totto-Annahmestelle oder einer Vertretertätigkeit, neben dem pauschal ermittelten Gewinn anzusetzen sind.
Sie sind ohne Abzug von Betriebsausgaben neben dem pauschal ermittelten Gewinn anzusetzen. Auch bei Hilfsgeschäften werden ab 2008 nur mehr jene pauschal berücksichtigt, die im Betrieb regelmäßig anfallen. Außergewöhnliche Vorgänge wie etwa Gebäudeveräußerungen müssen daher ab 2008 gesondert beurteilt werden.
Unser Tipp:
Wenn Sie Pauschalierer sind und beabsichtigen, in nächster Zeit ein Gebäude oder Gebäudeteile zu entnehmen oder zu veräußern, sollten Sie unbedingt mit uns besprechen, ob das nicht noch 2007 durchgeführt werden sollte. |