Diese dürfen seit letztem Jahr nur mehr elektronisch eingereicht werden (ausgenommen kleine Kapitalgesellschaften).
Nicht zuletzt durch die elektronische Einreichung wird die rechtzeitige Offenlegung von den Firmenbuchgerichten verstärkt überprüft und bei Nichteinhaltung auch geahndet (Zwangsstrafen in Höhe von bis zu € 3.600,00). Kommt man einer ersten Zahlungsverpflichtung nicht nach, steht es dem Firmenbuchgericht offen, auch mehrmals Zwangsstrafen in genannter Höhe zu verhängen.
Aber auch Mitbewerber können bei verspäteter oder Nichteinreichung des Jahresabschlusses Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs erstatten. Nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung dient die Offenlegung hauptsächlich der Information Dritter und kommt daher nicht nur Lieferanten, Kunden und Gläubigern zugute, sondern eben auch Konkurrenten.
Tipp: Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Offenlegung des Jahresabschlusses. Sofern Ihre GmbH gewisse Größenmerkmale nicht überschreitet, muss nur ein verkürzter Jahresabschluss (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) an das Firmenbuch übermittelt werden. |