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02.11.2009 - Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen
www.steuerberater.at - Link

Diese dürfen seit letztem Jahr nur mehr elektronisch eingereicht werden (ausgenommen kleine Kapitalgesellschaften).

 

Nicht zuletzt durch die elektronische Einreichung wird die rechtzeitige Offenlegung von den Firmenbuchgerichten verstärkt überprüft und bei Nichteinhaltung auch geahndet (Zwangs­strafen in Höhe von bis zu € 3.600,00). Kommt man einer ersten Zah­lungsverpflichtung nicht nach, steht es dem Firmen­buchgericht offen, auch mehrmals Zwangsstrafen in genannter Höhe zu verhängen.

 

Aber auch Mitbewerber können bei verspäteter oder Nichteinreichung des Jahresabschlusses Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs erstatten. Nach einer höchstgerichtlichen Entschei­dung dient die Offenlegung hauptsächlich der Information Dritter und kommt daher nicht nur Lieferanten, Kunden und Gläubigern zugute, sondern eben auch Konkurrenten.

 

Tipp: Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Offenlegung des Jahresabschlusses. Sofern Ihre GmbH gewisse Größenmerkmale nicht überschrei­tet, muss nur ein verkürzter Jahresabschluss (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) an das Fir­menbuch übermittelt werden.
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