Der Ein-Personen-Unternehmer muss nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert sein und erstmalig einen Dienstnehmer in einem voll versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis anstellen. Dieser Dienstnehmer muss in der Regel seit mindestens einem Monat beim AMS vorgemerkt sein. Für Arbeitssuchende unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung gibt es die Beihilfe nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 % der kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen (Beispiel: 40-Stunden-Woche, Dienstverhältnis für mindestens 20 Stunden pro Woche erforderlich).
Die Beihilfe beträgt, wie erwähnt, ein Viertel des laufenden Bruttogehalts und wird für die Dauer eines Jahres bezahlt. Bei kürzeren Dienstverhältnissen wird die Beihilfe für den gesamten Zeitraum ausbezahlt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens einen Monat dauern.
Der Antrag auf die Beihilfe muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim AMS gestellt werden. Aus EDV-technischen Gründen kam es allerdings bisher zu Verzögerungen. |