Früher waren Preisausschreiben steuerpflichtig (gemäß ErbStG). Die Steuerpflicht wurde in Klassen eingeteilt. Das Preisausschreiben war stets in der höchsten Steuerklasse (Klasse V) angesetzt, sodass der progressive Steuersatz von 14 % mit einem Freibetrag von 110 Euro angewendet wurde. Mit dem 1.1.2003 wurden Preisausschreibungen und andere Gewinnspiele von der Steuerpflicht ausgenommen. Letztendlich wurde die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen und auch Schenkungen unter Lebenden mit dem 1.8.2008 endgültig gestrichen.
Nunmehr wurde mit 1.1.2011 die Steuerpflicht von Preisausschreiben (gemäß § 58 Abs 3 GspG) wieder eingeführt. Jedoch erfolgt die Steuerabgabe jetzt in Form einer Glücksspielabgabe in Höhe von 5 % von der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn). Dabei findet diese neue Bestimmung nur auf Glücksspiele, die sich an die inländische Öffentlichkeit richten, Anwendung.
Beim Glücksspiel ist die Entscheidung des Spielergebnisses ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängig (Ziehung). Es wird vorausgesetzt, dass der Gewinnspielteilnehmer keine vermögenswerte Leistung erbringt, um an der Preisausschreibung teilnehmen zu können (kein Spieleinsatz).
Zur Bewertung der geldwerten Leistung sind die Bestimmungen des BewG heranzuziehen. Demnach ist, gemäß der Definition des gemeinen Wertes, der erzielbare Einzelveräußerungspreis unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Faktoren (Alter, Verwendungsmöglichkeit, Verfügungsbeschränkungen udgl.). für die Bemessung zugrunde zu legen. Da es sich bei den Teilnehmern meist um Nichtunternehmer iSd UStG handelt, ist die USt ein Teil des gemeinen Wertes und wird zur Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe hinzugerechnet. Für die Bemessung der USt wird auf die allgemeine Regelung des UStG verwiesen. Es handelt sich bei einer Preisausschreibung demnach um einen Eigenverbrauch mit dauernder Entnahme, womit der Wiederbeschaffungspreis für die Bemessung der USt angesetzt wird.
Die Steuerschuld bei Gewinnspielen/Preisausschreiben entsteht in dem Kalenderjahr der Veröffentlichung des Gewinnspiels. Wird die Bagatellgrenze von 500 Euro in einem Kalenderjahr nicht überschritten, entfällt die Steuerpflicht. Der Steuerschuldner hat die Glücksspielabgabe selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu entrichten.
Wir empfehlen, dass die einzelnen Gewinnspiele in systematischer Form erhoben und umfangreich dokumentiert werden, um Unklarheiten bei möglichen späteren Prüfungen ausschließen zu können.
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